Satzung der Bürgergemeinschaft Trittau

Präambel

Die Bürgergemeinschaft Trittau (BGT) ist eine überparteiliche Gemeinschaft. Die Gemeinschaft will aktiv an der Kommunalpolitik in Trittau teilnehmen. Entsprechend ihrem Programm soll das Gemeinwohl Vorrang haben.

1. Zweckbestimmung

Der Zweck der BGT ist ausschließlich darauf gerichtet, durch die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

2. Mitgliedschaft

a) Mitglied der BGT kann jeder Einwohner Trittaus werden, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung und das Programm der BGT anerkennt.

b) Bürger Trittaus, die in die BGT aufgenommen werden wollen, dürfen nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren haben.

c) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

3. Aufnahme

Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Bürgern mit Wohnsitz außerhalb von Trittau entscheidet die Mitgliederversammlung im Einzelfall.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

a) Ein Mitglied kann jederzeit aus der BGT austreten. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

b) Ein Mitglied kann aus der BGT ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Grundsätze der Satzung und des BGT – Programms verstößt; insbesondere auch, wenn es versucht, den Zweck der BGT zu verändern.

c) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand und/ oder von einem Viertel der Mitglieder gestellt werden. Ein solcher Antrag ist dem Betroffenen mit der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Der Ausschluss erfolgt, wenn die anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung dem Antrag auf Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit zustimmen.

d) Endet die Mitgliedschaft nicht durch Austritt oder Ausschluss, so endet sie mit dem Tod oder durch Verlust der Wählbarkeit oder des Wahlrechts infolge Richterspruchs.
e) Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch durch Veränderung des Wohnsitzes außerhalb der Gemeindegrenzen Trittaus.

5. Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann den Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen.

6 .Kandidatur

Die Wahlkandidaten der BGT werden auf einer Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Wahlberechtigt sind diejenigen Mitglieder der BGT, welche Bürger der Gemeinde Trittau sind.

7. Prinzip des freien Mandats

Gemeindevertreter und wählbare Bürger als Mitglieder der Ausschüsse haben bei allen Wahlen und Abstimmungen nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden. An Verpflichtungen und Aufträge, durch welche diese Freiheit eingeschränkt oder aufgehoben würde, sind sie nicht gebunden.

8. Der Vorstand

a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: – dem Vorsitzenden – dem Stellvertreter des Vorsitzenden – dem Schatzmeister – dem Schriftführer – dem Beisitzer Bei Bedarf kann der Vorstand um weitere Mitglieder für besondere Aufgaben erweitert werden.

b) Über die Zusammensetzung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl. Der Vorsitzende wird für zwei Jahre gewählt, die anderen Mitglieder des Vorstandes jeweils für ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

c) Dem Vorstand obliegt die Führung der BGT im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

e) Die Verteilung seiner Geschäfte regelt der Vorstand selbst und hat der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.

f) Der Vorstand, sowie jedes einzelne Mitglied des Vorstandes kann auf Antrag vorzeitig mit Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung abgerufen werden. Anträge auf Abberufung bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Viertel der Mitglieder und sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.

f) Die vorzeitige Amtsniederlegung bedarf der Schriftform. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes bzw. abberufenes Mitglied kann der Vorstand kommissarisch ein anderes Mitglied in den Vorstand berufen. Die Neuwahl ist in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.

9 .Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von einer Woche mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen.

b) Auf dringlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

c) Die Mitgliederversammlungen sind in der Regel nicht öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

d) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

e) Jedes Mitglied hat Rederecht, darüber hinaus kann Nichtmitgliedern von der Versammlung das Rederecht eingeräumt werden.

f) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

g) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: – Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

Beschluss über die Satzung und Änderung der Satzung mit Zweidrittelmehrheit.
Verabschiedung des BGT – Programms
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Kontrolle des Vorstandes
Empfehlung an die Fraktion, an die Gemeindevertreter und an die wählbaren Bürger in den Ausschüssen
Beratung und Abstimmung über Anträge zur Änderung und zur Erweiterung der Tagesordnung
Entlastung des Vorstandes – gesamt oder einzeln – auf Antrag eines Mitgliedes

h) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

10. Anträge

Anträge eines oder mehrerer Mitglieder zur Beschlussfassung sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind zu begründen. Der Gegenstand des Antrages ist in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.

11. Auflösungen und Vermögen

a) Über die Auflösung der BGT entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall 4 Wochen.

b) Über die Verwendung des Vermögens hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 02. Januar 1990 mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet.

Trittau, 02. Januar 1990

gez. Kurt Arnold (Vorsitzender) Arno Trapp (Schriftführer)

geändert in der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2023