Grundsätze der Öffentlichkeit in den gemeindlichen Gremien

Die BGT fordert mehr Transparenz der angeblich in den nichtöffentlichen Teil gehörenden Tagesordnungspunkte von Sitzungen.

Bei der Frage, ob das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern, steht dem Bürgermeister der Gemeinde kein Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfung dieser Voraussetzungen unterliegt daher der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (Urteil VGH B-W v. 13.09.2018, 3 S 1465/18).

Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist ein hohes Gut.

Das Öffentlichkeitsprinzip ist ein tragender Verfahrensgrundsatz des kommunalen Verfassungsrechts, dessen Sinn und Zweck dahin geht, in Bezug auf die Arbeit des kommunalen Vertretungsorgans gegenüber der Allgemeinheit Publizität, Information, Kontrolle und Integration zu vermitteln bzw. zu ermöglichen. Der Grundsatz unterwirft die Verfassungskörperschaft der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit und trägt daher dazu bei, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung vorzubeugen und den Anschein zu vermeiden, dass „hinter verschlossenen Türen“ etwa unsachliche Motive für die getroffenen Entscheidungen maßgebend gewesen sein können.

Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO geht daher über eine bloße Unterrichtung des Bürgers hinaus. Er dient dem Ziel einer gesetzmäßigen und sachlichen Arbeit des Ausschusses sowie der Verhinderung vermeidbarer Missdeutungen seiner Willensbildung und Beschlussfassung.

Grundsätzlich sind alle Tagesordnungspunkte, Sachvortrag, die Beratung und die anschließende Beschlussfassung öffentlich zu behandeln.

Mit dem § 35 Absatz 1 GemO nicht zu vereinbaren ist daher, wenn wesentliche Aspekte der Entscheidungsfindung in einem nicht-öffentlich Teil der Tagesordnung verlagert wird und somit der Öffentlichkeit entzogen wird.

Ausnahme Nichtöffentlichkeit

Eine Ausnahme enthält der § 35 Abs. 2, Satz 2 GemO. Zwingend nichtöffentlich zu verhandeln ist in den Fällen, in denen Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

Ein öffentliches Wohl besteht bei Staats-Geheimhaltungsinteresse aus Gründen der Staatssicherheit oder das Steuergeheimnis verletzt wird.

Das berechtigte Interesse Einzelner sind rechtlich geschützte oder anerkannte Belange, an deren Bekanntwerden kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestehen kann und deren öffentliche Kenntnis nachteilige Auswirkungen für die Betroffenen haben könnte. Nicht ausreichend für die Begründung der Nichtöffentlichkeit ist der Wunsch des Einzelnen, dass bestimmte Belange nicht bekannt werden.

Die Bejahung der Nichtöffentlichkeit wegen berechtigter Interessen Einzelner ist nur in seltenen Fällen anzunehmen (Gefährdung der Staatssicherheit, Gefährdung von Leib und Leben, Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis, privates Geheimnis).

In einer Entscheidungsfindung ist daher zurückhaltend zu verfahren. Der Sachverhalt ist sorgsam zu betrachten ob tatsächlich die Gründe so erdrückend sind und eine nichtöffentliche Verhandlung rechtfertigen.

Es genügt nicht eine noch so entfernt liegende Wahrscheinlichkeit schützenswerter Belange für einen Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Begriffe des „öffentlichen Wohls“ wie auch der „berechtigten Interessen Einzelner“ sind unbestimmte Begriffe, die damit voll der Gerichtsbarkeit unterliegen.